Mittelalter-Hospitäler in Geschichtsdarstellungen |

Die ältesten Regeln mittelalterlicher Hospitäler

Johanniterregel und Heilig-Geist-Regel gelten seit der Herausbildung der Krankenpflege als aufopferungsvoller und selbstloser Frauenberuf im 19. Jh. als die mittelalterlichen Vorbilder für christliche Caritas bzw. Diakonie. Dabei sind ihr genaues Alter und ihre Entstehungszusammenhänge recht unklar. Regeln von Hospital-Bruderschaften in niederländischen Handelsstädten des späten 12. Jahrhunderts sind dagegen als Originalurkunden erhalten. Die den Kranken zu erweisende Unterstützung und Pflege steht darin nicht in dem liturgischen und asketischen Kontext wie in den Hospitalordensregeln, eher wie gegenseitige Hilfe, die ein reisender Kaufmann zum Beispiel dem andern leistete. Möglicherweise sind die einschlägigen Bestimmungen der bruderschaftlichen Hospitalregeln sogar ursprünglicher als die der Ordensregeln und diese von jenen abgeleitet.

Ausgangspunkt | Die Texte | Gruppierung der Texte nach Wortlautübereinstimmungen | Unterscheidung der verschiedenen Inhalts-Schichten in den Textgruppen | Entwicklungsgeschichte der Inhalte und der Texte | Resümee |

Die Texte vorläufige Übersicht und äußere Eigenschaften

Sammlung | Überlieferung | Form | Gebrauch | Forschungsstand zur Entstehungsgeschichte | Ergebnis |

Forschungsstand zur Entstehungsgeschichte Datierung, Aussteller und Adressaten, Anlässe und Ziele, Nachträgliche Änderungen

Datierung, Entstehungszeit | Beteiligte Personen | Anlässe | Nachträgliche Änderungen | Ausschmückung |

Datierung, Entstehungszeit

Einige Texte, besonders solche in Urkundenform, enthalten expressis verbis ihre Entstehungszeit.

Die der anderen, darunter der Johanniterregel und der Regel des Heilig-Geist-Ordens, kann man nur aus Überlieferungsgeschichte und Inhalt erschließen. Eindeutige und sichere Ergebnisse sind dabei, soweit ich sehe, noch nicht erzielt worden. Für meine Zwecke scheint mir wichtig festzuhalten:

Zur Datierung der Johanniterregel Raymonds du Puy

Nach dem Sterbejahr des Verfassers, 1160, und der päpstlichen Erlaubnis, Kleriker als Brüder aufzunehmen, 1154, (solche kommen im Text mehrmals vor) nahm AMBRAJUTÉ an, der Text wäre zwischen 1154 und 1160 entstanden. Da Papst Lucius III. 1184/1185 in der Bulle Quanto per Dei gratiam eine Regel Raymunds du Puy bestätigt und dabei eine Bestätigung durch seinen Vorgänger Eugen III. erwähnt, der 1153 gestorben ist, hatte DELAVILLE LE ROULX angenommen, er wäre vor 1153 entstanden. Von dieser Bestätigung durch Eugen ist jedoch nichts erhalten, und die Datumsrekonstruktion muß auch nicht für alle Teile des Textes zutreffen. Das Kapitel über die Krankenaufnahme scheint ja später hnzugefügt worden zu sein, endet das Kapitel davor doch mit einer Schlußformel.

Die handschriftliche Überlieferung reicht leider nicht weit genug zurück, um eine dieser Datierungsthesen zu belegen.

Als die Kreuzfahrer 1291 aus Akkon vertrieben wurden, ging das Original der Regel wohl verloren. Papst Bonifaz VIII. hat daraufhin den im Vatikan noch vorhandenen lateinischen Text in der Bulle Culminis apostolici solio vom 7.4.1300 bestätigt und zitiert.

Diese Bulle wäre der älteste Beleg für die Johanniterregel, wenn nicht eine Abschrift erhalten geblieben wäre, die bereits am 7. Oktober 1253 der Großmeister Wilhelm von Chateauneuf mit Bleibulle aus Akkon an den Praeceptor Alemanniae gesandt hätte zusammen mit einem Begleitbrief und der Aufforderung, nur diese eine Regel zu befolgen und, wenn etwa ein Bruder eine andere gebrauche, jene durch diese zu ersetzen. Daß nur diese eine Abschrift aus der Ordenszentrale in die Gebiete jenseits des Meeres versandt worden wäre, oder warum nur diese eine erhalten geblieben ist - darüber kann man nur spekulieren.

Eine französische Fassung muß früh in Gebrauch gewesen sein, denn des Lateinischen waren wohl viele Johanniter nicht mächtig. Erhalten ist aber auch davon kein älterer Textzeuge als Cod. Vat. Lat. 4852 (nach 1280), der eine französische Übersetzung der Bulle Lucius' III. Quanto per Dei gratiam mit als Zitat eingefügter Regelübersetzung enthält. Von der in dieser Bulle erwähnten früheren Bestätigung durch Papst Eugen III., auf die sich DELAVILLES Datierungsansatz stützt, ist gar nichts erhalten, trotzdem neigt ... dazu,

Wenigstens für die Inhalte, wenn schon nicht für den Wortlaut, hat man neuerdings einen entstehungszeitnahen Textzeugen gefunden: eine anglo-normannische Versdichtung eines Unbekannten, die die Miracula des Jerusalemer Hospitals seit der Zeit König Davids über die häufigen Besuche Jesu und seiner Jünger bis zur Amtszeit Raymunds du Puy erzahlt, um dann dessen Regel samt eingeflochtenen Glossen, eigenen Erweiterungen und Kommentaren wiederzugeben und mit dem Jüngsten Gericht zu schließen. Ihr Herausgeber J. V. SINCLAIR datiert die Dichtung nach inhaltlichen und sprachlichen Gesichtspunkten auf die Jahre 1181 bis 1185, auch wenn ihre einzige Handschrift erst im ersten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts geschrieben worden zu sein scheint. Immerhin belegt sie, daß das offensichtlich nachträglich angehängte Kapitel über die Krankenaufnahme 1181/85 bereits vorhanden gewesen ist.

Für die Johanniterregel Raymunds du Puy einschließlich der Kapitel 16-19 gehe ich daher mit LUTTRELL vorläufig von einer Entstehungszeit vor 1181/1185 aus.

Zur Datierung der Heilig-Geist-Regel

Die älteste Handschrift der Heilig-Geist-Regel ist Wien, ÖNB, Cod 555, sie stammt aus dem 13. Jh. (Drossbach 351). Die Hs Borghese 242 ist davon unabhängig. Nur wenig später als diese und von vornherein als konstitutiv vorgesehen war die Prachthandschrift.(353)

Drossbach, Caritas als Rechtsinstitut und dazu Rehberg, Rez. Drossbach

1253

Als die Kreuzfahrer 1291 aus Akkon vertrieben wurden, ging das Original der Regel wohl verloren. Papst Bonifaz VIII. hat daraufhin den im Vatikan noch vorhandenen lateinischen Text in der Bulle Culminis apostolici solio vom 7.4.1300 bestätigt und zitiert.

Diese Bulle wäre der älteste Beleg für die Johanniterregel, wenn nicht eine Abschrift erhalten geblieben wäre, die bereits am 7. Oktober 1253 der Großmeister Wilhelm von Chateauneuf mit Bleibulle aus Akkon an den Praeceptor Alemanniae gesandt hätte zusammen mit einem Begleitbrief und der Aufforderung, nur diese eine Regel zu befolgen und, wenn etwa ein Bruder eine andere gebrauche, jene durch diese zu ersetzen. Daß nur diese eine Abschrift aus der Ordenszentrale in die Gebiete jenseits des Meeres versandt worden wäre, oder warum nur diese eine erhalten geblieben ist - darüber kann man nur spekulieren.

Eine französische Fassung muß früh in Gebrauch gewesen sein, denn des Lateinischen waren wohl viele Johanniter nicht mächtig. Erhalten ist aber auch davon kein älterer Textzeuge als Cod. Vat. Lat. 4852 (nach 1280), der eine französische Übersetzung der Bulle Lucius' III. Quanto per Dei gratiam mit als Zitat eingefügter Regelübersetzung enthält. Von der in dieser Bulle erwähnten früheren Bestätigung durch Papst Eugen III., auf die sich DELAVILLES Datierungsansatz stützt, ist gar nichts erhalten, trotzdem neigt ... dazu,

Wenigstens für die Inhalte, wenn schon nicht für den Wortlaut, hat man neuerdings einen entstehungszeitnahen Textzeugen gefunden: eine anglo-normannische Versdichtung eines Unbekannten, die die Miracula des Jerusalemer Hospitals seit der Zeit König Davids über die häufigen Besuche Jesu und seiner Jünger bis zur Amtszeit Raymunds du Puy erzahlt, um dann dessen Regel samt eingeflochtenen Glossen, eigenen Erweiterungen und Kommentaren wiederzugeben und mit dem Jüngsten Gericht zu schließen. Ihr Herausgeber J. V. SINCLAIR datiert die Dichtung nach inhaltlichen und sprachlichen Gesichtspunkten auf die Jahre 1181 bis 1185, auch wenn ihre einzige Handschrift erst im ersten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts geschrieben worden zu sein scheint. Immerhin belegt sie, daß das offensichtlich nachträglich angehängte Kapitel über die Krankenaufnahme 1181/85 bereits vorhanden gewesen ist.

Die älteste Handschrift der Heilig-Geist-Regel ist Wien, ÖNB, Cod 555, sie stammt aus dem 13. Jh. (Drossbach 351). Die Hs Borghese 242 ist davon unabhängig. Nur wenig später als diese und von vornherein als konstitutiv vorgesehen war die Prachthandschrift.(353

© Bernhard Höpfner 2002-2022.