Mittelalter-Hospitäler in Geschichtsdarstellungen |

Die ältesten Regeln mittelalterlicher Hospitäler

Johanniterregel und Heilig-Geist-Regel gelten seit der Herausbildung der Krankenpflege als aufopferungsvoller und selbstloser Frauenberuf im 19. Jh. als die mittelalterlichen Vorbilder für christliche Caritas bzw. Diakonie. Dabei sind ihr genaues Alter und ihre Entstehungszusammenhänge recht unklar. Regeln von Hospital-Bruderschaften in niederländischen Handelsstädten des späten 12. Jahrhunderts sind dagegen als Originalurkunden erhalten. Die den Kranken zu erweisende Unterstützung und Pflege steht darin nicht in dem liturgischen und asketischen Kontext wie in den Hospitalordensregeln, eher wie gegenseitige Hilfe, die ein reisender Kaufmann zum Beispiel dem andern leistete. Möglicherweise sind die einschlägigen Bestimmungen der bruderschaftlichen Hospitalregeln sogar ursprünglicher als die der Ordensregeln und diese von jenen abgeleitet.

Ausgangspunkt | Die Texte | Gruppierung der Texte nach Wortlautübereinstimmungen | Unterscheidung der verschiedenen Inhalts-Schichten in den Textgruppen | Entwicklungsgeschichte der Inhalte und der Texte | Resümee |

Unterscheidung der verschiedenen Inhalts-Schichten in den Textgruppen den inneren Zusammenhang der Texte freilegen

Brügge–Gent–Lübeck–Ypern–Kiel | Brüssel–Herentals–Antwerpen–Geel–Aalst–Enghien | Abbeville–Amiens–Noyon–Beauvais | Cambrai–Lessines–Ieper Lepr. | Paris–Troyes–Saint Pol–Angers–Vienne | Oudenaarde–Gent Lepr. | Jerusalem–Rom S. Spirito |

Brügge–Gent–Lübeck–Ypern–Kiel Hansestädte

Aufbau | Inhalte |

Inhalte

Geistliche Werke | Gemeinsame Mahlzeiten | Eintritt und Arbeit | Verfehlungen und Strafen | Spezialmitgliedschaft | Erscheinung und Auftreten | Innere Ordnung | Krankenaufnahme |

Verfehlungen und Strafen

{Essen verwerten} GEN [561—595]: differenziert 1 Tag Fasten, wenn für sich selbst oder einen anderen, 3 Tage wenn für Verkauf oder einen Freund "furtive abstulerit" - cibum vel potum] hier über durchstrichenem "panem"; GEN BRG2 LÜB KIE in der Zeile. "Es sei nicht verschwiegen, dass offensichtlich viele der armen Dürftigen wie auch einige Pfründner ihre Weinration nicht selbst tranken, sondern außerhalbdes Spitals verkauften. Diesem Missbrauch wurde im Memminger Unterhospital durch eine Ordnung von 1590 Einhalt geboten. Sie schreibt nämlich fest, dass jeder Spitalinsasse, der die ihm zugestandene Weinration nicht trinken wolle, dafür 15 Pfennige pro Maß erhalten könne. (Drossbach, Herrenspeise, S. 14 nach Lambacher, Spital Memmingen, S. 122

{Diebstahl}: GEN 630 triumduorum BRG2 - et comprobatus fuerit] hier über der Zeile hinzugefügt; GEN BRG2 LÜB KIE in der Zeile; conprobatus LÜB. ne domus per eum detrimentum patiatur] hier in freigelassenemem Zeilenrest hinzugefügt; im Textfluß GEN BRG2 LÜB KIE.

{BösesWort => am Boden essen}: [755—774] eodem modo sedebit ad comedendum cuique pro reatu suo ieiunium panis et aque imponitur qui turpia fratri uel infirmo dixerit

© Bernhard Höpfner 2002-2022.